Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) LuzLicht (e.K.) (Fassung vom 30. Oktober 2015) Der Vertrag kommt mit LuzLicht (e.K.) zustande. Inhaber: Kirsten Möller 1. Geltungsbereich Im Falle von Kollisionen gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge: 2. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn LuzLicht verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Mahngebühren in Höhe von € 7,- sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. LuzLicht behält sich zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme durchzuführen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen oder die Waren noch nicht geliefert worden sind. Grundsätzlich gilt für alle Zahlungsarten: Rechnung: Nachnahme: Vorkasse: Nebenkosten: Unterlagen: Eigentumsvorbehalt:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von LuzLicht bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die LuzLicht zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird LuzLicht auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; LuzLicht steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller LuzLicht unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LuzLicht nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch LuzLicht liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LuzLicht hätte dies ausdrücklich erklärt.
3. Versand und Versandkosten 3.2 Bestellt der Kunde eine Lieferung nach dem 24-Stunden-Service und trifft die Ware aber nicht innerhalb einer im Einzelfall vertretbaren Kulanzzeit ein, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an LuzLicht zurückzusenden. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, LuzLicht trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 3.3 Vorbehaltlich der Selbstbelieferung wird LuzLicht für eine schnelle Lieferung Sorge tragen. Sollte nur ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar sein, werden die restlichen Waren ohne erneute Berechnung der Transportpauschale nachgeliefert. 4. Verfügbarkeit bestellter Ware oder Dienstleistung LuzLicht ist zu Teillieferungen und Teilleistungen bei Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt. Ist Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden unzumutbar, so erfolgt Rückabwicklung nach den gesetzlichen Regelungen. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts sowie handelsübliche Abweichungen in Form, Farbe und Gewicht bleibt LuzLicht, sofern von der bestellten Qualität und Funktionalität nicht abgewichen wird, vorbehalten. 5. Fristen für Lieferungen; Verzug
5.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn LuzLicht die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung LuzLicht urch seine Lieferanten.
5.3. Kommt LuzLicht in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer LuzLicht etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von LuzLicht zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von LuzLicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5.6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Vertragsabschluss/Widerrufsbelehrung 6.1 Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch LuzLicht zustande. Die Annahme durch LuzLicht erfolgt mit dem Eingang der Ware durch den Kunden nach Übersendung der Ware von LuzLicht bzw. mit Ausführung der Dienstleistung beim Kunden durch LuzLicht, fern auch ggf. durch schriftliche Auftragsbestätigung. Bestellt der Kunde per Internet, so wird LuzLicht den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Eine Vertragsannahme ist in dieser Eingangsbestätigung indes noch nicht zu sehen. 6.2. Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-Mail) oder durch Rücksendung der Kaufsache widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, nicht jedoch vor dem Eingang der Ware beim Kunden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an: LuzLicht (e.K.) 6.3 Widerrufsfolgen Paketversandfähige Sachen sind bei nichtgewerblichen Endverbrauchern auf unsere Gefahr zurückzusenden. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichtes oder Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tages-Frist ein schriftliches Rücknahmeverlangen an LuzLicht ab Eingang der Ware sendet. Bei der Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu € 100,00 beträgt, hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls werden die Kosten der Rücksendung zwischen den Vertragsparteien verhandelt. Das Widerrufsrecht besteht nicht 6.4 Finanzierte Geschäfte 7. Aufstellung und Montage 7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
7.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von LuzLicht zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
7.5. Der Besteller hat LuzLicht wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.6. Verlangt LuzLicht nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
8.Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
9.Sachmängel 10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist LuzLicht verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch LuzLicht erbrachten , vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LuzLicht gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) LuzLicht wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies LuzLicht nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von LuzLicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von LuzLicht bestehen nur, soweit der Besteller LuzLicht über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von LuzLicht nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von LuzLicht gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr.4,5 und 9 entsprechend.
10.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 9 entsprechend.
10.6.Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen LuzLicht und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
11.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass LuzLicht die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eineÄnderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag beleibt unberührt.
11.2.Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb von LuzLicht erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht LuzLicht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
12.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
12.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.3. So weit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
13. Datenschutz 14. Rechtswahl 15. Verschiedenes |
![]() |
|